Der Berufungskläger macht namentlich geltend, die Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR entfalle, da diese Norm lediglich bei identischen Ansprüchen greifen könne, die Berufungsbeklagten indessen nur in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien und die verletzte Strafnorm sich nicht auf den Schutz der hier auftretenden Ansprecher erstrecke. Mit Recht folgte die Vorinstanz dieser Auffassung nicht. a) Art. 60 Abs. 2 OR bezweckt eine Harmonisierung der Vorschriften des Zivil- und Strafrechts im Bereich der Verjährung (Steiner, Die Verjährung haftpflichtrechtlicher Ansprüche aus Straftat [Art. 60 Abs. 2 OR], Diss. Freiburg 1986, S. 21).