60 OR heraus, namentlich auch der systematischen Stellung von Abs. 2, will diese Bestimmung allein verhindern, dass der Geschädigte der zivilrechtlichen Klagemöglichkeit verlustig geht, solange der Schädiger strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt bleibt. Es stehen somit auch einer lückenfüllenden Anwendung der Norm keinerlei Hindernisse im Weg (vgl. Brunner, Die Anwendung deliktsrechtlicher Regeln auf die Vertragshaftung, Freiburg 1991, N 405 f.). 3. Der Berufungskläger macht namentlich geltend, die Anwendung von Art.