60 OR und beschränkt sich damit auf eine zivilrechtliche Frage. Ob und wie weit eine Verlängerung der Verjährungsfrist zum Zuge kommt und ob allenfalls der Anspruch auf Drittansprecher auszudehnen sei, stützt sich auf zivilrechtliche Betrachtungen, für welche eine analogieweise Anwendung möglich bleibt und die strafrechtlichen Legalitätsprinzipien nicht gelten. Aus dem Normzweck von Art. 60 OR heraus, namentlich auch der systematischen Stellung von Abs. 2, will diese Bestimmung allein verhindern, dass der Geschädigte der zivilrechtlichen Klagemöglichkeit verlustig geht, solange der Schädiger strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt bleibt.