Im weiteren setzt Art. 60 Abs. 2 OR - nebst einer strafbaren Handlung - die Kausalität zwischen dem Schaden und der geahndeten Handlung sowie eine Verletzung strafrechtlicher Normen voraus, welche ein entsprechendes Rechtsgut schützen. b) Vorfrageweise ist zu prüfen, ob eine Straftat gegeben ist, aus der sich der Zivilanspruch herleitet. Liegt ein verurteilender Strafentscheid vor, bindet dies den Zivilrichter, und Art. 60 Abs. 2 findet ohne weiteres Anwendung (BGE 112 II 188; 106 II 215 f.; Acocella, Die Verjährung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: SJZ 86, 1990, S. 337; Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8.A., S. 187;