Der Berufungskläger macht einredeweise Verjährung des Anspruchs geltend. a) Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt relativ binnen Jahresfrist, gerechnet von der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen. Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, gilt diese Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Massgeblich ist hiefür die ordentliche Verjährungsfrist gemäss Art. 70 StGB (BGE 100 II 342), welche mit der Tatbegehung zu laufen beginnt (BGE 111 II 441; Brehm, Berner Kommentar, Art. 60 OR N 92). Im weiteren setzt Art.