{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--05_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-5", "Checksum": "5c9b81d0f47fc585c7fadfd06df5ad0e"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:05:17", "Checksum": "b3520bb73031794b18b4593f1c4a78f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05\nRegeste:\nVerhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers\n\n\nd) Freilich darf die Ausnahmeregel von Art. 60 Abs. 2 OR nicht dazu dienen, unbesehen die kurze einjährige Frist nach Art. 60 Abs. 1 OR auf breiter Front zu unterlaufen. Insofern bedarf es der Eingrenzung unter dem Aspekt der Kausalität oder dem Schutzbereich der verletzten Strafbestimmung. Schützt beispielsweise das Strafrecht nur körperliche Integrität, so kann sich ein an Sachen Geschädigter nicht auf die strafrechtliche Verjährung berufen (Girsberger, Die Verjährung der aus einer strafbaren Handlung hergeleiteten Zivilansprüche, in: SJZ 58, 1962, S. 216; Brehm, Art. 60 OR N 74). Der Strafbereich von Art. 122 StGB, dessen der Berufungskläger für schuldig befunden wurde, umfasst Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, also Schädigungen an Körper und Gesundheit in einem weiteren Sinn (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 122 N 1; Rehberg, Grundriss, Strafrecht III, 5.A., S. 35; Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, BT I, Art. 122 N 1). Angriffsobjekt ist der Mensch; der Erfolg zeigt sich in der Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Schubarth, Art. 122 StGB N 3). In diesem Licht fällt die Schädigung der Berufungsbeklagten, sofern eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen zu bejahen ist, keineswegs zum vornherein ausserhalb des strafrechtlich anvisierten Schutzbereichs; jedenfalls sind keine völlig verschiedenen Rechtsgüter betroffen. Die Verlängerung der Verjährung lässt sich hier umso mehr rechtfertigen, als sich die Ansprecher auf Forderungsrechte aus Art. 47 bzw. 49 OR stützen können, also auf diejenigen Tatbestände, in denen der Gesetzgeber den Angehörigen als Reflexgeschädigten positivrechtlich und direkt eine Anspruchsgrundlage bereitstellt. Der Kreis möglicher Ansprecher und die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung werden durch die ausservertraglichen Normen umrissen und auch beschränkt. Angesichts der Neufassung von Art. 49 OR und der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche den durch ein schädigendes Verhalten indirekt Betroffenen bei Verletzung in ihrer eigenen Persönlichkeit einen eigenen Genugtuungsanspruch zuspricht (BGE 116 II 521; 117 II 56) und psychische Beeinträchtigungen des Anspruchstellers genügen lässt (BGE 112 II 223 ff.), wäre weder einzusehen noch systematisch stimmig, gerade in den Fällen von Art. 47/49 OR die verlängerte Verjährungsfrist zu versagen. Ob sich der Angehörigenbegriff, allein am Merkmal einer engen faktischen Emotionalbeziehung gemessen, auch für die Frage der verlängerten Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR ausdehnen lässt (vgl. Kramer, Die Kausalität im Haftpflichtrecht, in: ZBJV 123, 1987, S. 312 f.), mag hier offenbleiben. Jedenfalls verlangt die Geltendmachung des Integritätsschadens durch den Verletzten selber und die daran geknüpfte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen Nahestehender eine zeitliche Kongruenz in der Verjährungsfrist.\ne) Aus diesen Gründen können sich die Berufungsbeklagten auf eine verlängerte Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR stützen, weshalb die Einrede der Verjährung nicht greifen kann.\nObergericht, 29. November 1994, ZB 94 11\nEine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 27. Dezember 1995 ab."}