{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--05_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-5", "Checksum": "90c4a01c765a7a5628073bc18bd2c83c"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:46", "Checksum": "41e1a3251700f10ddfbdd8bd946bd442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05\nRegeste:\nVerhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers\n\n\nc) Soweit ersichtlich, hat sich weder die Literatur noch die Judikatur bislang zur Frage der Ausdehnung auf seiten der Ansprecher geäussert. Aus der Stossrichtung von Art. 60 Abs. 2 OR wäre allerdings nicht einzusehen, warum die Verjährungsverlängerung nicht auch auf Angehörige von strafrechtlich verletzten Opfern anzuwenden sei, sofern sie in ihrer Persönlichkeit verletzt sind. In der Tat würde, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die materielle Erweiterung auf der einen Seite durch formelle Hindernisse auf der anderen beschränkt, was in sich nicht stimmig wäre.\nZunächst weist der Gesetzestext - als Grundsatz - auf die Angleichung des Laufs der zivil- und strafrechtlichen Verjährung hin. Danach kann letztlich keine Rolle spielen, ob der Ansprecher als unmittelbar geschädigtes Opfer den Schädiger belangt, oder ob die Angehörigen als Reflexgeschädigte klagen. Die Verjährungsfrist bedarf gleichgerichteter Prinzipien. Eine völlig unterschiedliche und zu Lasten der Angehörigen verkürzte Frist liesse sich systematisch nicht rechtfertigen, zumal auch, wenn man Fälle bedenkt, welche - wie vorliegend - Reflexgeschädigte zur Geltendmachung zwänge, bevor überhaupt eine strafrechtliche Beurteilung stattgefunden hätte, während der Geschädigte selber ohne weiteres die verlängerte Verjährungsfrist in Anspruch nehmen könnte. Die Parallelität und die offensichtliche Verknüpfung der beiden Ansprüche verlangt einen gleichen Lauf der Verjährungsfrist. Unter systematischem und teleologischem Blickwinkel muss somit Art. 60 Abs. 2 OR auch den Reflexgeschädigten offenstehen, denn eine Schlechterstellung scheint vom Gesetzgeber her keinesfalls beabsichtigt. Die Norm visiert eine Besserstellung des Geschädigten an (Stark, N 1119) oder eben - teleologisch fortgedacht - der Geschädigten.\nAuch eine Prüfung in grammatikalischer Hinsicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzeswortlaut verlangt eine Klage, die sich aus der strafbaren Handlung \"herleitet\". Insofern sind dem Anwendungsbereich keine übermässig strengen Fesseln anzulegen. Wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass Art. 60 Abs. 2 OR nur eine Klage postuliere, welche sich aus einer strafbaren Handlung herleiten lasse (BGE 112 II 190), so trifft dies - wie mit Recht angemerkt wird - nicht nur bezüglich der juristischen Person als Dritthaftender zu, sondern auch auf andere Dritte als Haftpflichtige (Brehm, Art. 60 OR N 101; Berti, Art. 60 OR N 11). In folgerichtiger Weiterführung dieses Gedankens muss sich Art. 60 Abs. 2 OR auch auf Fälle anwenden lassen, wo nahe Reflexgeschädigte ihre Forderung aus der strafbaren Handlung herleiten. Kann sich schon ein \"nur\" zivilrechtlich für den Schädiger einstehender Dritter nicht auf die kurze Verjährungsfrist berufen, so muss dies umso weniger dem Schädiger selber möglich sein, wenn er aus dem Schaden der Straftat belangt wird. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst keineswegs aus, die Reflexgeschädigten in den Genuss der verlängerten Verjährungsfrist gelangen zu lassen."}