{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--05_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-5", "Checksum": "90c4a01c765a7a5628073bc18bd2c83c"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:46", "Checksum": "41e1a3251700f10ddfbdd8bd946bd442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 05\nRegeste:\nVerhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers\n\nRBOG 1995 Nr. 05\nVerhältnis zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung; Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR auf Ansprüche von Angehörigen des Opfers\n1. X liess eine Alarmanlage an seinem Pferdestall installieren, nachdem dort mehrmals ein Sodomist eingedrungen war. Eines Nachts schlug die Alarmanlage an, worauf sich X und sein Sohn zum Stall begaben. X war mit einem geladenen Karabiner bewaffnet. Es kam zu einem kurzen Handgemenge mit einer später als Y identifizierten Person. Diese versuchte zu fliehen, worauf X einen gezielten Schuss in Richtung Y abgab. Dieser wurde in die Brust getroffen und ist seither bleibend querschnittgelähmt. Das Kriminalgericht des Kantons Thurgau verurteilte X rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe. Eine von der Ehefrau von Y sowie dessen beiden Kindern erhobene Klage gegen X schützte das Bezirksgericht in beschränktem Umfang und sprach Genugtuungssummen für die Ehefrau und für die beiden Kinder zu. X führt Berufung.\n2. Der Berufungskläger macht einredeweise Verjährung des Anspruchs geltend.\na) Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt relativ binnen Jahresfrist, gerechnet von der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen. Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, gilt diese Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Massgeblich ist hiefür die ordentliche Verjährungsfrist gemäss Art. 70 StGB (BGE 100 II 342), welche mit der Tatbegehung zu laufen beginnt (BGE 111 II 441; Brehm, Berner Kommentar, Art. 60 OR N 92). Im weiteren setzt Art. 60 Abs. 2 OR - nebst einer strafbaren Handlung - die Kausalität zwischen dem Schaden und der geahndeten Handlung sowie eine Verletzung strafrechtlicher Normen voraus, welche ein entsprechendes Rechtsgut schützen.\nb) Vorfrageweise ist zu prüfen, ob eine Straftat gegeben ist, aus der sich der Zivilanspruch herleitet. Liegt ein verurteilender Strafentscheid vor, bindet dies den Zivilrichter, und Art. 60 Abs. 2 findet ohne weiteres Anwendung (BGE 112 II 188; 106 II 215 f.; Acocella, Die Verjährung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: SJZ 86, 1990, S. 337; Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8.A., S. 187; Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2.A., N 1108; Brehm, Art. 60 OR N 73 mit Hinweisen). Nachdem der Berufungskläger bereits rechtkräftig verurteilt ist, steht der Anwendung der Norm von daher nichts entgegen.\nc) Vergeblich wendet der Berufungskläger eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots bzw. des Legalitätsprinzips ein. Das vorliegende Prozessthema beschlägt die Auslegung und Anwendung von Art. 60 OR und beschränkt sich damit auf eine zivilrechtliche Frage. Ob und wie weit eine Verlängerung der Verjährungsfrist zum Zuge kommt und ob allenfalls der Anspruch auf Drittansprecher auszudehnen sei, stützt sich auf zivilrechtliche Betrachtungen, für welche eine analogieweise Anwendung möglich bleibt und die strafrechtlichen Legalitätsprinzipien nicht gelten. Aus dem Normzweck von Art. 60 OR heraus, namentlich auch der systematischen Stellung von Abs. 2, will diese Bestimmung allein verhindern, dass der Geschädigte der zivilrechtlichen Klagemöglichkeit verlustig geht, solange der Schädiger strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt bleibt. Es stehen somit auch einer lückenfüllenden Anwendung der Norm keinerlei Hindernisse im Weg (vgl. Brunner, Die Anwendung deliktsrechtlicher Regeln auf die Vertragshaftung, Freiburg 1991, N 405 f.).\n3. Der Berufungskläger macht namentlich geltend, die Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR entfalle, da diese Norm lediglich bei identischen Ansprüchen greifen könne, die Berufungsbeklagten indessen nur in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien und die verletzte Strafnorm sich nicht auf den Schutz der hier auftretenden Ansprecher erstrecke. Mit Recht folgte die Vorinstanz dieser Auffassung nicht.\na) Art. 60 Abs. 2 OR bezweckt eine Harmonisierung der Vorschriften des Zivil- und Strafrechts im Bereich der Verjährung (Steiner, Die Verjährung haftpflichtrechtlicher Ansprüche aus Straftat [Art. 60 Abs. 2 OR], Diss. Freiburg 1986, S. 21). Der Zivilanspruch darf somit nicht vor dem Strafanspruch verjähren, weil es unbefriedigend wäre, wenn der Täter für die schädigende Handlung zwar noch bestraft, aber die Gutmachung des Schadens infolge Verjährung nicht mehr erzwungen werden könnte (BGE 100 II 335; Berti, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 60 N 10; Brehm, Art. 60 OR N 67 mit Hinweisen; BGE 113 V 258).\nb) In älteren Urteilen vertrat das Bundesgericht die Auffassung, die Bestimmung sei nur anwendbar, wenn die vom Schadenstifter verletzte Strafnorm den Schutz des Geschädigten bezwecke (BGE 71 II 156). Die jüngere bundesgerichtliche Praxis öffnete indessen den Anwendungsbereich der Norm erheblich, indem sie die Verjährungsverlängerung nicht nur auf den Schädiger selber, sondern auch auf Fälle der Haftung juristischer Personen für strafbare Handlungen ihrer Organe erstreckte (BGE 111 II 439 f., 112 II 189 f.). Aus der darin angedeuteten Weiterung des Anwendungsbereichs lässt sich auf eine Ausdehnung auf Ersatzforderungen gegenüber Dritten schliessen, welche zivilrechtlich für den Schaden einzustehen haben. Das wird in der neueren Literatur überwiegend und zu Recht begrüsst (Brehm, Art. 60 OR N 97, N 100 f.; Berti, Art. 60 OR N 11; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, S. 237; a.M. von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I/2, S. 439; zurückhaltend Steiner, S. 99)."}