Der Berufungsbeklagte nennt auch keine Umstände oder Beweismittel, aufgrund derer auf eine Kenntnis der Berufungsklägerin über konkrete Renovations- oder Umbauvorhaben der X AG oder Tatsachen, die solche Vorhaben als naheliegend erscheinen liessen, geschlossen werden könnte. Deshalb ist davon auszugehen, dass das subjektive Erfordernis der Erkennbarkeit in bezug auf den objektiven Benachteiligungstatbestand nicht gegeben ist: Ein schuldhaftes Verhalten, wie es Art. 841 Abs. 1 ZGB voraussetzt, kann der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden. Dies führt zur Verneinung eines Vorrechts des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin im Sinn von Art.