Der grundpfändlich gesicherte Kreditgeber muss nur dann, wenn er weiss oder aufgrund genügender Anhaltspunkte wissen müsste, dass der Käufer konkrete bauliche Massnahmen plant, im Hinblick auf den Schutz der Bauhandwerker prüfen, ob die durch die vorgehenden Pfandrechte gesicherte Kreditsumme den Wert des Grundstücks bereits erreicht oder gar übersteigt. c) Die Darstellung der Berufungsklägerin, im Zeitpunkt der Krediterteilung an die X AG seien wertvermehrende Investitionen in das Kaufsobjekt weder zu erwarten gewesen noch sei sie durch die X AG diesbezüglich orientiert worden, wird seitens des Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten.