841 ZGB im Fall der reinen Kaufpreiskreditierung erheblich zu relativieren: Der grundpfändlich gesicherte Kreditgeber muss nur dann, wenn er weiss oder aufgrund genügender Anhaltspunkte wissen müsste, dass der Käufer konkrete bauliche Massnahmen plant, im Hinblick auf den Schutz der Bauhandwerker prüfen, ob die durch die vorgehenden Pfandrechte gesicherte Kreditsumme den Wert des Grundstücks bereits erreicht oder gar übersteigt. c)