Demgegenüber muss sich ein Gläubiger, der nur den Kaufpreis kreditiert, in der Regel nicht darum kümmern, ob und welche baulichen Investitionen später auf der Kaufliegenschaft vorgenommen werden, ausser beim Vorliegen konkreter Anzeichen für ein Bauvorhaben des Grundstückkäufers. Die allgemeine Erfahrungstatsache, dass in älteren Liegenschaften häufig im Anschluss an einen Eigentümerwechsel Renovationen oder Umbauten durchgeführt werden, begründet für sich allein aber noch keinen hinreichenden Anlass zur Annahme späterer Bauarbeiten. Insofern sind die subjektiven Voraussetzungen des Vorrechts nach Art. 841 ZGB im Fall der reinen Kaufpreiskreditierung erheblich zu relativieren: