bb) Im typischen Fall der Kreditgewährung für ein Bauvorhaben weiss der kreditierende Gläubiger von vornherein, dass das grundpfändlich gesicherte Darlehen namentlich dazu dient, den von den Bauhandwerkern zu schaffenden Mehrwert auf der Liegenschaft abzugelten. Der Vorrangsgläubiger kann also ohne weiteres erkennen, dass eine Wertvermehrung des Grundstücks durch Handwerksarbeiten zu erwarten ist. Demgegenüber muss sich ein Gläubiger, der nur den Kaufpreis kreditiert, in der Regel nicht darum kümmern, ob und welche baulichen Investitionen später auf der Kaufliegenschaft vorgenommen werden, ausser beim Vorliegen konkreter Anzeichen für ein Bauvorhaben des Grundstückkäufers.