Uebersteigen diese Grundpfandrechte den reinen Bodenwert, so ist im einen wie im andern Fall auch die objektive Voraussetzung für das Vorrecht, nämlich die Belastung des Pfandgrundstücks zum Nachteil des Bauhandwerkers (Zobl, S. 175), gegeben. Die Erkennbarkeit einer den Bodenwert übersteigenden Grundpfandsicherung für den Kreditgeber hängt nicht vom Zweck der Kreditierung - Baukosten oder Kaufpreis - ab, weshalb das Vorrecht nach Art. 841 ZGB entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht schlechthin auf die Gewährung grundpfändlich gesicherter Baukredite beschränkt werden darf. bb)