Aus der Sicht des Baupfandgläubigers unterscheidet sich der Fall des vorrangig gesicherten Baukredits nämlich nicht von demjenigen, in dem das vorrangige Grundpfandrecht zur Kreditierung des Grundstückkaufs errichtet wurde: Beide Male wird der nachrangig berechtigte Bauhandwerker erst in einem Zeitpunkt herangezogen, in welchem die Liegenschaft bereits grundpfandrechtlich belastet ist. Uebersteigen diese Grundpfandrechte den reinen Bodenwert, so ist im einen wie im andern Fall auch die objektive Voraussetzung für das Vorrecht, nämlich die Belastung des Pfandgrundstücks zum Nachteil des Bauhandwerkers (Zobl, S. 175), gegeben.