Allerdings legt die einschlägige Literatur der Behandlung von Art. 841 ZGB regelmässig die Konstellation zugrunde, dass es um die Finanzierung eines Bauwerks durch fremde, grundpfändlich gesicherte Geldmittel und nicht (nur) um die Finanzierung eines Liegenschaftenkaufs geht, auch wenn die fremden Mittel in beiden Fällen auf die gleiche Weise gesichert werden (vgl. Pfister-Ineichen, S. 40 ff.). Dabei spielt es unter dem Gesichtspunkt von Art. 841 ZGB beispielsweise keine Rolle, ob das Grundstück bei Werkbeginn noch nicht überbaut war, oder ob es im Zeitpunkt des Baubeginns überbaut war und der Baupfandgläubiger darauf weitere wertvermehrende Arbeiten leistete (Zobl, S. 176).