Demgegenüber ist der Berufungsbeklagte der Meinung, Art. 841 ZGB könne auch auf andere Sachverhalte, namentlich auf den Fall des Erwerbs einer Liegenschaft mittels hypothekarischer Finanzierung des Kaufpreises, Anwendung finden. Zur Frage, welcher dieser beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist, lässt sich dem Wortlaut von Art. 841 ZGB keine Antwort entnehmen. In der publizierten Gerichtspraxis wurde diese Frage, soweit ersichtlich, bisher offenbar noch nie entschieden. Auch die Lehre äussert sich nicht zu dieser Frage. Allerdings legt die einschlägige Literatur der Behandlung von Art.