Immobiliarsachenrecht, Band II, Basel 1989, S. 241 N 48). Erkennbarkeit bzw. Erkennen bedeutet dabei Kennen oder schuldhaftes Nichtkennen des Benachteiligungstatbestands (Pfister-Ineichen, Das Vorrecht nach Art. 841 ZGB und die Haftung der Bank als Vorgangsgläubigerin, Diss. Freiburg 1991, S. 150). aa) Die Berufungsklägerin macht geltend, eine solche Erkennbarkeit sei nur im Zusammenhang mit der Gewährung grundpfändlich gesicherter Baukredite möglich, weshalb das Vorrecht nach Art. 841 ZGB auf solche Fälle beschränkt sei. Demgegenüber ist der Berufungsbeklagte der Meinung, Art.