der vorsichtige Bauunternehmer wird sich deshalb mit Vorteil danach erkundigen, ob er auf einer überschuldeten Parzelle bauen wird. Nur dort, wo die Belastung "in erkennbarer Weise" zum Nachteil der Handwerker auf das Grundstück gelegt worden ist, ist der Vorteil der vorgehenden Grundpfandgläubiger verpönt. "Erkennbar" ist der Nachteil indessen überall dort, wo der vertragliche Pfandgläubiger erkennen konnte, dass die Pfandsumme den Wert der Liegenschaft übersteigt, und dass eine spätere Wertvermehrung durch Handwerksarbeiten zu erwarten ist (Simonius/Sutter, Schweiz. Immobiliarsachenrecht, Band II, Basel 1989, S. 241 N 48).