Die Berufungsklägerin bestreitet denn auch in erster Linie das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für ein Bauhandwerkervorrecht des Berufungsbeklagten. In subjektiver Hinsicht ist nämlich ein schuldhaftes Verhalten der vorrangigen Pfandgläubiger Voraussetzung (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.A., N 985): Das Gesetz will nicht vollständig ausschliessen, dass im Fall der Pfandverwertung der Gegenwert der mit dem Bau bewirkten Wertvermehrung auf die älteren und damit rangvorderen Grundpfandgläubiger fällt; der vorsichtige Bauunternehmer wird sich deshalb mit Vorteil danach erkundigen, ob er auf einer überschuldeten Parzelle bauen wird.