Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte in der Zwangsverwertung der Liegenschaft mit seiner durch das Bauhandwerkerpfandrecht gesicherten Forderung gegen die X AG vollständig zu Verlust kam. Ebenso steht fest, dass der gesamte Verwertungserlös der Berufungsklägerin als im Rang vorgehender Pfandgläubigerin zufiel. In objektiver Hinsicht liegt damit der Benachteiligungstatbestand vor, den Art.