{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--04_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-4", "Checksum": "ea0edc1e00cec8e63300fa647dd7baf8"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Bauhandwerkervorrecht im Fall der Kaufpreiskreditierung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:47", "Checksum": "cbe54fb6f1b3ba70bc9a5a2e2fb7e0a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04\nRegeste:\nDas Bauhandwerkervorrecht im Fall der Kaufpreiskreditierung\n\n\nZur Frage, welcher dieser beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist, lässt sich dem Wortlaut von Art. 841 ZGB keine Antwort entnehmen. In der publizierten Gerichtspraxis wurde diese Frage, soweit ersichtlich, bisher offenbar noch nie entschieden. Auch die Lehre äussert sich nicht zu dieser Frage. Allerdings legt die einschlägige Literatur der Behandlung von Art. 841 ZGB regelmässig die Konstellation zugrunde, dass es um die Finanzierung eines Bauwerks durch fremde, grundpfändlich gesicherte Geldmittel und nicht (nur) um die Finanzierung eines Liegenschaftenkaufs geht, auch wenn die fremden Mittel in beiden Fällen auf die gleiche Weise gesichert werden (vgl. Pfister-Ineichen, S. 40 ff.). Dabei spielt es unter dem Gesichtspunkt von Art. 841 ZGB beispielsweise keine Rolle, ob das Grundstück bei Werkbeginn noch nicht überbaut war, oder ob es im Zeitpunkt des Baubeginns überbaut war und der Baupfandgläubiger darauf weitere wertvermehrende Arbeiten leistete (Zobl, S. 176). Daraus lässt sich indessen nicht der Schluss ziehen, Art. 841 ZGB setze durchwegs voraus, dass das vorrangige Grundpfandrecht zur Sicherung eines Baukredits vereinbart wurde, obschon dies dem typischen Anwendungsfall entspricht. Aus der Sicht des Baupfandgläubigers unterscheidet sich der Fall des vorrangig gesicherten Baukredits nämlich nicht von demjenigen, in dem das vorrangige Grundpfandrecht zur Kreditierung des Grundstückkaufs errichtet wurde: Beide Male wird der nachrangig berechtigte Bauhandwerker erst in einem Zeitpunkt herangezogen, in welchem die Liegenschaft bereits grundpfandrechtlich belastet ist. Uebersteigen diese Grundpfandrechte den reinen Bodenwert, so ist im einen wie im andern Fall auch die objektive Voraussetzung für das Vorrecht, nämlich die Belastung des Pfandgrundstücks zum Nachteil des Bauhandwerkers (Zobl, S. 175), gegeben.\nDie Erkennbarkeit einer den Bodenwert übersteigenden Grundpfandsicherung für den Kreditgeber hängt nicht vom Zweck der Kreditierung - Baukosten oder Kaufpreis - ab, weshalb das Vorrecht nach Art. 841 ZGB entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht schlechthin auf die Gewährung grundpfändlich gesicherter Baukredite beschränkt werden darf.\nbb) Im typischen Fall der Kreditgewährung für ein Bauvorhaben weiss der kreditierende Gläubiger von vornherein, dass das grundpfändlich gesicherte Darlehen namentlich dazu dient, den von den Bauhandwerkern zu schaffenden Mehrwert auf der Liegenschaft abzugelten. Der Vorrangsgläubiger kann also ohne weiteres erkennen, dass eine Wertvermehrung des Grundstücks durch Handwerksarbeiten zu erwarten ist. Demgegenüber muss sich ein Gläubiger, der nur den Kaufpreis kreditiert, in der Regel nicht darum kümmern, ob und welche baulichen Investitionen später auf der Kaufliegenschaft vorgenommen werden, ausser beim Vorliegen konkreter Anzeichen für ein Bauvorhaben des Grundstückkäufers. Die allgemeine Erfahrungstatsache, dass in älteren Liegenschaften häufig im Anschluss an einen Eigentümerwechsel Renovationen oder Umbauten durchgeführt werden, begründet für sich allein aber noch keinen hinreichenden Anlass zur Annahme späterer Bauarbeiten.\nInsofern sind die subjektiven Voraussetzungen des Vorrechts nach Art. 841 ZGB im Fall der reinen Kaufpreiskreditierung erheblich zu relativieren: Der grundpfändlich gesicherte Kreditgeber muss nur dann, wenn er weiss oder aufgrund genügender Anhaltspunkte wissen müsste, dass der Käufer konkrete bauliche Massnahmen plant, im Hinblick auf den Schutz der Bauhandwerker prüfen, ob die durch die vorgehenden Pfandrechte gesicherte Kreditsumme den Wert des Grundstücks bereits erreicht oder gar übersteigt.\nc) Die Darstellung der Berufungsklägerin, im Zeitpunkt der Krediterteilung an die X AG seien wertvermehrende Investitionen in das Kaufsobjekt weder zu erwarten gewesen noch sei sie durch die X AG diesbezüglich orientiert worden, wird seitens des Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten. Der Berufungsbeklagte nennt auch keine Umstände oder Beweismittel, aufgrund derer auf eine Kenntnis der Berufungsklägerin über konkrete Renovations- oder Umbauvorhaben der X AG oder Tatsachen, die solche Vorhaben als naheliegend erscheinen liessen, geschlossen werden könnte. Deshalb ist davon auszugehen, dass das subjektive Erfordernis der Erkennbarkeit in bezug auf den objektiven Benachteiligungstatbestand nicht gegeben ist: Ein schuldhaftes Verhalten, wie es Art. 841 Abs. 1 ZGB voraussetzt, kann der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden.\nDies führt zur Verneinung eines Vorrechts des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin im Sinn von Art. 841 ZGB.\nRekurskommission, 10. Juli 1995, ZB 94 2"}