{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--04_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-4", "Checksum": "ea0edc1e00cec8e63300fa647dd7baf8"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Bauhandwerkervorrecht im Fall der Kaufpreiskreditierung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:47", "Checksum": "cbe54fb6f1b3ba70bc9a5a2e2fb7e0a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 04\nRegeste:\nDas Bauhandwerkervorrecht im Fall der Kaufpreiskreditierung\n\nRBOG 1995 Nr. 04\nDas Bauhandwerkervorrecht im Fall der Kaufpreiskreditierung\n1. Die X AG kaufte eine Restaurant-Liegenschaft. Dazu gewährte die Berufungsklägerin, ein Bankinstitut, der X AG ein grundpfändlich gesichertes Darlehen von Fr. 1,7 Mio. Der Berufungsbeklagte montierte in den folgenden Monaten in der Liegenschaft einen Gasbrenner und stellte dafür der X AG Rechnung im Betrag von Fr. 5'035.--. Dafür liess er im Grundbuch die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vormerken. In der Folge wurde über die X AG der Konkurs eröffnet, in dessen Verlauf die Forderung unangefochten blieb und das Pfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen wurde. Anlässlich der konkursrechtlichen Liegenschaftsversteigerung blieb die grundpfändlich gesicherte Forderung des Berufungsbeklagten ungedeckt. Daraufhin klagte dieser gegen die Berufungsklägerin auf Ersatz des Pfandausfalls. Die Berufungsklägerin bestreitet ein Vorrecht des Berufungsbeklagten auf Ersatz seines Pfandverwertungsverlusts.\n2. Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist (Art. 841 Abs. 1 ZGB).\na) Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte in der Zwangsverwertung der Liegenschaft mit seiner durch das Bauhandwerkerpfandrecht gesicherten Forderung gegen die X AG vollständig zu Verlust kam. Ebenso steht fest, dass der gesamte Verwertungserlös der Berufungsklägerin als im Rang vorgehender Pfandgläubigerin zufiel. In objektiver Hinsicht liegt damit der Benachteiligungstatbestand vor, den Art. 841 Abs. 1 ZGB voraussetzt, nämlich der Fall, dass die Grundpfandrechte der wegen des Grundsatzes der Alterspriorität vorgehenden Grundpfandgläubiger den reinen Bodenwert übersteigen und die Bauhandwerker deshalb bei der Pfandverwertung zu Verlust gelangen (vgl. Zobl, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, in: ZSR 101 II, 1982, S. 168 und 175).\nb) Die Berufungsklägerin bestreitet denn auch in erster Linie das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für ein Bauhandwerkervorrecht des Berufungsbeklagten. In subjektiver Hinsicht ist nämlich ein schuldhaftes Verhalten der vorrangigen Pfandgläubiger Voraussetzung (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.A., N 985): Das Gesetz will nicht vollständig ausschliessen, dass im Fall der Pfandverwertung der Gegenwert der mit dem Bau bewirkten Wertvermehrung auf die älteren und damit rangvorderen Grundpfandgläubiger fällt; der vorsichtige Bauunternehmer wird sich deshalb mit Vorteil danach erkundigen, ob er auf einer überschuldeten Parzelle bauen wird. Nur dort, wo die Belastung \"in erkennbarer Weise\" zum Nachteil der Handwerker auf das Grundstück gelegt worden ist, ist der Vorteil der vorgehenden Grundpfandgläubiger verpönt. \"Erkennbar\" ist der Nachteil indessen überall dort, wo der vertragliche Pfandgläubiger erkennen konnte, dass die Pfandsumme den Wert der Liegenschaft übersteigt, und dass eine spätere Wertvermehrung durch Handwerksarbeiten zu erwarten ist (Simonius/Sutter, Schweiz. Immobiliarsachenrecht, Band II, Basel 1989, S. 241 N 48). Erkennbarkeit bzw. Erkennen bedeutet dabei Kennen oder schuldhaftes Nichtkennen des Benachteiligungstatbestands (Pfister-Ineichen, Das Vorrecht nach Art. 841 ZGB und die Haftung der Bank als Vorgangsgläubigerin, Diss. Freiburg 1991, S. 150).\naa) Die Berufungsklägerin macht geltend, eine solche Erkennbarkeit sei nur im Zusammenhang mit der Gewährung grundpfändlich gesicherter Baukredite möglich, weshalb das Vorrecht nach Art. 841 ZGB auf solche Fälle beschränkt sei. Demgegenüber ist der Berufungsbeklagte der Meinung, Art. 841 ZGB könne auch auf andere Sachverhalte, namentlich auf den Fall des Erwerbs einer Liegenschaft mittels hypothekarischer Finanzierung des Kaufpreises, Anwendung finden."}