In einem solchen Fall rechtfertigt es sich wohl, die Anweisung nicht auf die gesamten Forderungen des Pflichtigen gegenüber seinen Schuldnern auszudehnen, weil er ansonsten über keinerlei Mittel zur Deckung seiner eigenen Lebenskosten mehr verfügte. Vielmehr muss die Anweisung entweder der Höhe der monatlich geschuldeten, richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge entsprechen, oder es sind die Grundsätze von Art. 93 SchKG bei der Festsetzung der Höhe der Anweisung zu berücksichtigen. 3. Zusammenfassend hat der Richter folglich bei einem gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid gestellten Begehren um Anweisung nach Art.