Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags - sei es mit der Anweisung zusammen, sei es in einem früheren Verfahren - hatte der Richter indessen die für das Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB geltenden Grundsätze bereits zu berücksichtigen, insbesondere denjenigen, dass dem Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge sein Existenzminimum zu belassen ist (SJZ 91, 1995, S. 292 Nr. 4). Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Richter, welcher gestützt auf einen Massnahmeentscheid über die Anweisung an die Schuldner des Pflichtigen befindet, sich nochmals mit dem (für das Betreibungsrecht geltenden) Notbedarf zu befassen hat.