Sinn und Zweck der Anweisung nach Art. 177 ZGB ist es aber gerade, dem Ehegatten, der kein Erwerbseinkommen hat, dem aber die Mitsorge für die Familie obliegt, unabhängig vom ordentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren den Zugriff auf das Einkommen an der Quelle zu eröffnen, soweit dieses dem Unterhalt der Familie dient (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 5). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags - sei es mit der Anweisung zusammen, sei es in einem früheren Verfahren - hatte der Richter indessen die für das Massnahmeverfahren nach Art.