Damit scheint das Bundesgericht aber selbst davon auszugehen, dass zumindest die Dauer einer Lohnpfändung (ein Jahr, vgl. BGE 98 III 13 ff.) bei der Anweisung nach Art. 177 ZGB während des Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess nicht analog anwendbar ist, sondern dass die Dauer der Anweisung von der Geltungsdauer des Massnahmeentscheids abhängt. Es kommt hinzu, dass die Anweisung nach Art. 177 ZGB zwar eine besondere Zwangsvollstreckungsmassnahme sein mag (vgl. die Kritik bei Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 19), dass aber sowohl im Eheschutz- als auch im Massnahmeverfahren nach Art.