177 ZGB N 19) - Auffassung des Bundesgerichts kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. In einem Entscheid vom 30. August 1988 hielt das Bundesgericht selbst fest, die Zahlungsanweisung als recht einschneidende Massnahme lasse sich als Eheschutzmassnahme und als solche des Art. 145 ZGB während der Dauer des Scheidungsverfahrens - und damit bei rechtlich noch bestehender Ehe - rechtfertigen, nicht aber ohne weiteres auch als Sicherung eines Schadenersatzanspruchs (Art. 151 ZGB) nach aufgelöster Ehe und auf eine mehrjährige Dauer, und zudem zu Lasten eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten.