Da der Gläubiger im Rahmen von Art. 171 ZGB immer eine Unterhaltsforderung geltend mache, sei auch der Rechtsprechung der Betreibungsbehörden Rechnung zu tragen, wonach der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht decke, sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen müsse, der so zu bemessen sei, dass sich Gläubiger und Schuldner im selben Verhältnis einschränken müssten (BGE 110 II 15 f.). Dieser - als obiter dictum geäusserten (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 19) - Auffassung des Bundesgerichts kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden.