291 ZGB nicht eine den Vorschriften des SchKG entsprechende Zwangsvollstreckungsmassnahme darstellten, seien Aehnlichkeiten mit der Lohnpfändung unverkennbar, wenn sich die Anweisung an den Arbeitgeber des Alimentenschuldners richte (BGE 110 II 14 f.). Die im Rahmen einer Pfändung entwickelten Grundsätze müssten auch Anwendung finden, wenn es um die Massnahmen der privilegierten Zwangsvollstreckung nach Art. 171 und Art. 291 ZGB gehe. Der Richter müsse sich bei der Berechnung des Existenzminimums des Alimentenschuldners von denselben Vorschriften leiten lassen wie das Betreibungsamt beim Vollzug einer Pfändung. Da der Gläubiger im Rahmen von Art.