Unter Berufung auf BGE 110 II 15 halten Hegnauer/Breitschmid (N 21.38) dafür, der Richter habe bei der Bemessung des Betrags (nach Art. 177 ZGB) die für die Lohnpfändung geltenden Regeln zu beachten (ebenso Bezirksgericht Affoltern, in: SJZ 87, 1991, S. 302 ff. Nr. 45; Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 ZGB N 380). Das Bundesgericht führte aus, auch wenn Art. 177 und Art. 291 ZGB nicht eine den Vorschriften des SchKG entsprechende Zwangsvollstreckungsmassnahme darstellten, seien Aehnlichkeiten mit der Lohnpfändung unverkennbar, wenn sich die Anweisung an den Arbeitgeber des Alimentenschuldners richte (BGE 110 II 14 f.).