177 ZGB N 21) verneinen dies unter Berufung auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts (SJZ 80, 1984, S. 131 f. Nr. 20). Dort wurde die Auffassung vertreten, im Rahmen der Anweisung seien die Schranken gemäss Art. 93 SchKG bezüglich des Eingriffs in den Notbedarf des Alimentenschuldners nicht zu beachten, weil für einen entsprechenden Schutz des Schuldners bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren gesorgt worden sei. Wenn der Schuldner die im Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle, habe er es selbst zu vertreten, wenn der Unterhaltsgläubiger die Anweisung verlange und der Schuldner dadurch in eine unbequeme Lage gerate.