177 ZGB die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG (analog) zu berücksichtigen hat. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Richter, welcher die Anweisung ausspricht, das bei der Lohnpfändung geltende Existenzminimum des Schuldners beachten muss. Hausheer/Reusser/Geiser (Art. 177 ZGB N 21) verneinen dies unter Berufung auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts (SJZ 80, 1984, S. 131 f. Nr. 20).