177 ZGB gebunden; sie soll jedoch nicht schon bei jeder geringfügigen Verzögerung oder jeder leichten Gefahr einer nur teilweisen oder verspäteten Leistung, sondern nur bei ernstlicher Gefährdung des Anspruchs des anderen Ehegatten Anwendung finden (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 145 ZGB N 380; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 177 ZGB N 8; SJZ 80, 1984, S. 131). Art. 177 ZGB kann nicht nur für gegenwärtige und künftige, sondern auch für verfallene Unterhaltsbeiträge in Anspruch genommen werden (BGE 110 II 9 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 22);