RBOG 1995 Nr. 03 Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss bei einer Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkung nur berücksichtigt werden, soweit es um rückständige Unterhaltsbeiträge geht Art. 93 SchKGArt. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 177 ZGB 1. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, kann der Richter dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). 2. a) Als vorsorgliche Massregel nach Art. 145 ZGB ist die Anweisung an die Schuldner der Ehegatten nicht an die besonderen Voraussetzungen von Art. 177 ZGB gebunden;