{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--03_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-3", "Checksum": "a3991a3c7a3dc4c48154aa107c7e27ec"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss bei einer Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkung nur berücksichtigt werden, soweit es um rückständige Unterhaltsbeiträge geht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:48", "Checksum": "e8abe46ccc1ee02a0c5b230f90427585", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03\nRegeste:\nIm Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss bei einer Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkung nur berücksichtigt werden, soweit es um rückständige Unterhaltsbeiträge geht\n\n\nDieser - als obiter dictum geäusserten (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 19) - Auffassung des Bundesgerichts kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. In einem Entscheid vom 30. August 1988 hielt das Bundesgericht selbst fest, die Zahlungsanweisung als recht einschneidende Massnahme lasse sich als Eheschutzmassnahme und als solche des Art. 145 ZGB während der Dauer des Scheidungsverfahrens - und damit bei rechtlich noch bestehender Ehe - rechtfertigen, nicht aber ohne weiteres auch als Sicherung eines Schadenersatzanspruchs (Art. 151 ZGB) nach aufgelöster Ehe und auf eine mehrjährige Dauer, und zudem zu Lasten eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten. Eine solche Anordnung, bliebe sie zeitlich an die Rentendauer gebunden, liefe letztlich auch der zeitlichen Beschränkung zuwider, wie sie für die zwangsvollstreckungsrechtliche Lohnpfändung im öffentlichen Interesse gelte (ZWR 22, 1988, S. 334 f.). Damit scheint das Bundesgericht aber selbst davon auszugehen, dass zumindest die Dauer einer Lohnpfändung (ein Jahr, vgl. BGE 98 III 13 ff.) bei der Anweisung nach Art. 177 ZGB während des Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess nicht analog anwendbar ist, sondern dass die Dauer der Anweisung von der Geltungsdauer des Massnahmeentscheids abhängt. Es kommt hinzu, dass die Anweisung nach Art. 177 ZGB zwar eine besondere Zwangsvollstreckungsmassnahme sein mag (vgl. die Kritik bei Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 19), dass aber sowohl im Eheschutz- als auch im Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB die Zumutbarkeit zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge richterlich überprüft wurde (vorgängig oder zusammen mit dem Entscheid über die Anweisung); für einen entsprechenden Schutz des Alimentenschuldners wurde somit bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren gesorgt. Der Unterhaltspflichtige wusste und weiss somit, dass und in welchem Umfang er für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen hat. Vernachlässigt er seine Unterhaltspflichten, hat er es selbst zu vertreten, wenn der Unterhaltsberechtigte das Privileg der Anweisung nach Art. 177 ZGB für sich in Anspruch nimmt, um so - unter Umgehung der Zwangsvollstreckungsmassnahmen nach dem SchKG - die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge einzufordern. Würden die Grundsätze des SchKG analog auf Art. 177 ZGB angewandt, hätte der Unterhaltsberechtigte abgesehen von formellen und zeitlichen Vorteilen (keine Zustellung des Zahlungsbefehls, keine Fristen für den Vollzug der Pfändung) keinen Gewinn aus einer Anweisung an die Gläubiger des Unterhaltsverpflichteten. Sinn und Zweck der Anweisung nach Art. 177 ZGB ist es aber gerade, dem Ehegatten, der kein Erwerbseinkommen hat, dem aber die Mitsorge für die Familie obliegt, unabhängig vom ordentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren den Zugriff auf das Einkommen an der Quelle zu eröffnen, soweit dieses dem Unterhalt der Familie dient (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 5). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags - sei es mit der Anweisung zusammen, sei es in einem früheren Verfahren - hatte der Richter indessen die für das Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB geltenden Grundsätze bereits zu berücksichtigen, insbesondere denjenigen, dass dem Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge sein Existenzminimum zu belassen ist (SJZ 91, 1995, S. 292 Nr. 4). Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Richter, welcher gestützt auf einen Massnahmeentscheid über die Anweisung an die Schuldner des Pflichtigen befindet, sich nochmals mit dem (für das Betreibungsrecht geltenden) Notbedarf zu befassen hat. Traten tatsächlich Veränderungen auf seiten des Pflichtigen ein, steht es diesem frei, ein entsprechendes Abänderungsbegehren einzureichen (vgl. SJZ 80, 1984, S. 131).\nc) Etwas anders liegt der Fall allerdings dann, wenn die Anweisung an den Schuldner für rückständige Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Alsdann ist es möglich und sogar wahrscheinlich, dass die inzwischen aufgelaufenen Alimentenschulden ein Vielfaches der dem Pflichtigen zustehenden monatlichen Guthaben seiner Schuldner (z.B. des Arbeitgebers) betragen. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich wohl, die Anweisung nicht auf die gesamten Forderungen des Pflichtigen gegenüber seinen Schuldnern auszudehnen, weil er ansonsten über keinerlei Mittel zur Deckung seiner eigenen Lebenskosten mehr verfügte. Vielmehr muss die Anweisung entweder der Höhe der monatlich geschuldeten, richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge entsprechen, oder es sind die Grundsätze von Art. 93 SchKG bei der Festsetzung der Höhe der Anweisung zu berücksichtigen.\n3. Zusammenfassend hat der Richter folglich bei einem gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid gestellten Begehren um Anweisung nach Art. 177 ZGB grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige allenfalls nicht mehr über sein Existenzminimum verfügt, wenn seine Schuldner ihre Zahlungen dem anderen Ehegatten leisten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dann gerechtfertigt, wenn die Anweisung für rückständige Unterhaltsbeiträge gefordert wird, weil ansonsten die Existenz des Unterhaltspflichtigen vernichtet werden könnte. Auch mag es gerechtfertigt erscheinen, bei Rechtshängigkeit eines Abänderungsbegehrens den Entscheid über die Anweisung entweder zu sistieren oder Berechnungen über das Existenzminimum anzustellen.\nRekurskommission, 9. August 1995, ZR 95 86"}