{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--03_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-3", "Checksum": "a3991a3c7a3dc4c48154aa107c7e27ec"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss bei einer Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkung nur berücksichtigt werden, soweit es um rückständige Unterhaltsbeiträge geht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:48", "Checksum": "e8abe46ccc1ee02a0c5b230f90427585", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 03\nRegeste:\nIm Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss bei einer Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkung nur berücksichtigt werden, soweit es um rückständige Unterhaltsbeiträge geht\n\nRBOG 1995 Nr. 03\nIm Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss bei einer Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkung nur berücksichtigt werden, soweit es um rückständige Unterhaltsbeiträge geht\nArt. 93 SchKGArt. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 177 ZGB\n1. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, kann der Richter dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB).\n2. a) Als vorsorgliche Massregel nach Art. 145 ZGB ist die Anweisung an die Schuldner der Ehegatten nicht an die besonderen Voraussetzungen von Art. 177 ZGB gebunden; sie soll jedoch nicht schon bei jeder geringfügigen Verzögerung oder jeder leichten Gefahr einer nur teilweisen oder verspäteten Leistung, sondern nur bei ernstlicher Gefährdung des Anspruchs des anderen Ehegatten Anwendung finden (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 145 ZGB N 380; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 177 ZGB N 8; SJZ 80, 1984, S. 131). Art. 177 ZGB kann nicht nur für gegenwärtige und künftige, sondern auch für verfallene Unterhaltsbeiträge in Anspruch genommen werden (BGE 110 II 9 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 22); bezüglich der Eintreibung ausstehender Unterhaltsbeiträge ist diese Auffassung allerdings umstritten (Geiser, Die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung, in: ZVW 46, 1991, S. 7 f.; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3.A., N 21.39). Da indessen die Anweisung nach Art. 177 ZGB eine besondere Zwangsvollstreckungsmassnahme für gewisse, anderweitig festgesetzte Unterhaltsforderungen darstellt (vgl. BGE 110 II 13) und sich Art. 177 ZGB kein Hinweis auf Art. 173 Abs. 3 ZGB entnehmen lässt, sind mit der Anweisung nicht nur laufende oder zukünftige oder auf ein Jahr vor Klageerhebung befristete Unterhaltsforderungen (entgegen Hegnauer/Breitschmid, N 21.39) vollstreckbar, sondern auch bereits verfallene.\nDie hinsichtlich der Anweisung nach Art. 177 ZGB entwickelten Grundsätze gelten auch für die im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 145 ZGB anbegehrte Anweisung an den Schuldner.\nb) In Lehre und Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob die Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG (analog) zu berücksichtigen hat. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Richter, welcher die Anweisung ausspricht, das bei der Lohnpfändung geltende Existenzminimum des Schuldners beachten muss. Hausheer/Reusser/Geiser (Art. 177 ZGB N 21) verneinen dies unter Berufung auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts (SJZ 80, 1984, S. 131 f. Nr. 20). Dort wurde die Auffassung vertreten, im Rahmen der Anweisung seien die Schranken gemäss Art. 93 SchKG bezüglich des Eingriffs in den Notbedarf des Alimentenschuldners nicht zu beachten, weil für einen entsprechenden Schutz des Schuldners bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren gesorgt worden sei. Wenn der Schuldner die im Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle, habe er es selbst zu vertreten, wenn der Unterhaltsgläubiger die Anweisung verlange und der Schuldner dadurch in eine unbequeme Lage gerate. Würde ein beschränkter Schutz vor Eingriffen in den Notbedarf - entsprechend Art. 93 SchKG - gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, durch entsprechende Veränderungen seines Einkommens diesen Konsequenzen zu entgehen. Gerade in der Absicht, solches Vorgehen nach Möglichkeit zu verhindern, sei vom Gesetzgeber das Institut der Anweisung geschaffen worden. Unter Berufung auf BGE 110 II 15 halten Hegnauer/Breitschmid (N 21.38) dafür, der Richter habe bei der Bemessung des Betrags (nach Art. 177 ZGB) die für die Lohnpfändung geltenden Regeln zu beachten (ebenso Bezirksgericht Affoltern, in: SJZ 87, 1991, S. 302 ff. Nr. 45; Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 ZGB N 380). Das Bundesgericht führte aus, auch wenn Art. 177 und Art. 291 ZGB nicht eine den Vorschriften des SchKG entsprechende Zwangsvollstreckungsmassnahme darstellten, seien Aehnlichkeiten mit der Lohnpfändung unverkennbar, wenn sich die Anweisung an den Arbeitgeber des Alimentenschuldners richte (BGE 110 II 14 f.). Die im Rahmen einer Pfändung entwickelten Grundsätze müssten auch Anwendung finden, wenn es um die Massnahmen der privilegierten Zwangsvollstreckung nach Art. 171 und Art. 291 ZGB gehe. Der Richter müsse sich bei der Berechnung des Existenzminimums des Alimentenschuldners von denselben Vorschriften leiten lassen wie das Betreibungsamt beim Vollzug einer Pfändung. Da der Gläubiger im Rahmen von Art. 171 ZGB immer eine Unterhaltsforderung geltend mache, sei auch der Rechtsprechung der Betreibungsbehörden Rechnung zu tragen, wonach der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht decke, sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen müsse, der so zu bemessen sei, dass sich Gläubiger und Schuldner im selben Verhältnis einschränken müssten (BGE 110 II 15 f.)."}