158 ZGB N 183). Ist selbst ein vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende Entschädigungssumme zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten ist (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 189), muss ein Ehegatte ohne weiteres der Gegenpartei zugestehen dürfen, dass eine in Dauer und Höhe unbestrittene Rente unter Art. 151 ZGB gestellt wird, obwohl die Voraussetzungen einer solchen Berentung nicht unbedingt gegeben sind. Auch aus materiellen Gründen bestand demgemäss keine Berechtigung, in die vorliegende Scheidungskonvention einzugreifen. Obergericht, 7. September 1995, ZB 95 96