Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen; einer solchen Vereinbarung darf die Genehmigung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagt werden (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 183).