Rechtliche Gründe, der Scheidungskonvention in diesem Punkt die Genehmigung zu versagen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 180). Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, die von den Parteien getroffene Regelung sei unangemessen. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen;