Die Frage der Abänderbarkeit einer Rente nach Art. 151 ZGB unterliegt indessen der freien Parteivereinbarung, da die entsprechende Begrenzung der Rentenleistung nicht zwingendes Recht ist (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 182 lit. g). Schon mit Blick auf diese Rechtslage ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine von den Parteien vereinbarte Rente aus Art. 151 ZGB in eine solche nach Art. 152 ZGB geändert werden sollte. Rechtliche Gründe, der Scheidungskonvention in diesem Punkt die Genehmigung zu versagen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 180).