ZGB N 179). Das Bezirksgericht wäre damit gegebenenfalls nur befugt gewesen, die von den Parteien vereinbarte Rente überhaupt nicht zu genehmigen, was ohne nähere Abklärung der Frage, inwieweit die Rentenfestsetzung mit den übrigen Vereinbarungen der Parteien zusammenhängt, nicht möglich gewesen wäre. b) In ihren Auswirkungen unterscheiden sich Art. 151 und Art. 152 ZGB im wesentlichen mit Bezug auf die Abänderbarkeit, wobei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesem Unterschied nur geringe Bedeutung zukommt. Die Frage der Abänderbarkeit einer Rente nach Art.