151 ZGB angewendet werden könne. 2. a) Der Scheidungsrichter darf - im Gegensatz zur früheren Praxis - eine Scheidungsvereinbarung auch nur teilweise genehmigen, allerdings nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vereinbarung ohne die Bestimmungen, denen die Genehmigung versagt werden muss, überhaupt nicht geschlossen worden wäre (BGE 93 II 160). Hingegen ist der Richter nicht berechtigt, eine Scheidungsvereinbarung abzuändern (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 158 ZGB N 179).