RBOG 1995 Nr. 02 Bei den rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung soll der Richter den Willen der Ehegatten grundsätzlich respektieren. Eine entsprechende Vereinbarung darf er nur aus wichtigen Gründen nicht genehmigen Art. 158 aZGB (Stand vom 10.12.1907) 1. Das Bezirksgericht genehmigte die von den Parteien geschlossene Scheidungskonvention mit Ausnahme eines einzigen Punktes: Es stützte die Rente auf Art. 152 statt entsprechend der Konvention auf Art. 151 ZGB und hielt fest, das Scheitern der Ehe sei weitgehend auf objektive Kriterien zurückzuführen, so dass nicht Art. 151 ZGB angewendet werden könne.