RBOG 1995 Nr. 01 Steuerschulden sind bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich in den betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen; Präzisierung von RBOG 1989 Nr. 2 Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Während bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen die Steuern und andere Schulden gemäss der früheren Praxis ausgeklammert waren, sind Steuerschulden nunmehr in den betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen, soweit es sich um Einkommens- und Vermögenssteuern handelt, die dem Unterhalt der Familie dienen.