Irgendwelche Gründe, den Passus "innerhalb des tarifarischen Rahmens" anders als wörtlich auszulegen, sind nicht ersichtlich. Somit behält RBOG 1989 Nr. 25 auch nach Inkrafttreten des Anwaltstarifs vom 9. Juli 1991 Gültigkeit, allerdings mit der Ergänzung, dass der tarifarische Rahmen der entsprechenden Streitwertspanne weder über- noch unterschritten werden kann. Bei einem Streitwert von Fr. 900'000.-- kann dem Zeitaufwand gemäss § 2 Abs. 2 AT daher nur insofern Rechnung getragen werden, als eine Kürzung des Honorars bis auf Fr. 20'000.-- bzw. eine Erhöhung desselben bis auf Fr. 50'000.-- zulässig ist. Rekurskommission, 18. April 1994, ZR 94 28