In jenem Verfahren betrug die Grundgebühr bei einer Streitwertspanne von Fr. 500'000.-- bis Fr. 2 Mio. zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 60'000.--. Die Vorinstanz hatte damals die für die entsprechende Streitwertspanne geltende Minimalgebühr von Fr. 10'000.-- ebenfalls nicht unterschritten, und auch das Obergericht hielt sich an den tarifarischen Rahmen. Irgendwelche Gründe, den Passus "innerhalb des tarifarischen Rahmens" anders als wörtlich auszulegen, sind nicht ersichtlich.