2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthält jener Entscheid keinen Hinweis darauf, der tarifarische Rahmen einer bestimmten Streitwertspanne könne unterschritten werden. Der Entscheid war vielmehr notwendig, weil dem alten Tarif eine § 2 Abs. 2 AT entsprechende Bestimmung fehlte, mithin festgehalten werden musste, dass neben dem Streitwert auch andere Faktoren wie der Zeitaufwand und die rechtliche Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen sind. In jenem Verfahren betrug die Grundgebühr bei einer Streitwertspanne von Fr. 500'000.-- bis Fr. 2 Mio. zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 60'000.--.