RBOG 1994 Nr. 43 Der tarifarische Rahmen gemäss Streitwertspanne kann weder über- noch unterschritten werden § 2 aAnwT (Stand vom 09.07.1991) 1. In RBOG 1989 Nr. 25, der noch unter dem Anwaltstarif aus dem Jahre 1982 erging, hielt das Obergericht fest, der thurgauische Anwaltstarif stelle in erster Linie auf den Streitwert ab. Hingegen seien auch andere Bemessungsfaktoren bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. 2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthält jener Entscheid keinen Hinweis darauf, der tarifarische Rahmen einer bestimmten Streitwertspanne könne unterschritten werden.