Hinsicht. b) Die heutige Aktenlage lässt folglich nicht erkennen, dass sich Rechtsanwalt X der objektiven Verletzung einer Berufspflicht schuldig machte. Unter diesen Umständen muss naturgemäss nicht geprüft werden, ob die beiden weiteren Voraussetzungen (Verschulden sowie Notwendigkeit einer Sanktion) gegeben sind. Das Verfahren ist somit einzustellen. Obergericht, 12. April 1994, RA 94 34